BGer 1C_333/2024
AbgewiesenEntscheid vom 11.03.2025 · Kanton VD
Die Auszonung einer Randparzelle aus der Bauzone zur Reduktion des überdimensionierten Baugebiets und zum Schutz des vitikulturellen Landschaftsbildes (IFP-Objekt) ist verhältnismässig und dient einem überwiegenden öffentlichen Interesse. Die Eigentumsgarantie wird nicht verletzt, wenn die bestehende Bebauung erhalten bleibt.
BGer 1C_333/2024 vom 11.03.2025 (Abgewiesen)
Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
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