BGer 1C_375/2016
GutgeheissenEntscheid vom 24.02.2017 · Kanton GR
Die Gemeinde darf im Quartierplanverfahren nicht a priori einen Geldausgleich für nicht durch Boden ausgleichbare Mehr- oder Minderwerte verweigern, wenn die Neuzuteilung erst in diesem Verfahren erfolgt und die Betroffenen erst dann ihre Ansprüche fundiert prüfen können.
BGer 1C_375/2016 vom 24.02.2017 (Gutgeheissen)
Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
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