BGer BGE 117 IB 425
AbgewiesenEntscheid vom 11.12.1991
Die Interessenabwägung zwischen Verkehrssicherheit und Umweltschutz fällt zugunsten des Ausbaus der Grauholzstrecke aus, da die Sanierung der Gefahrenstelle und die Vermeidung von Staus Vorrang vor den Luftimmissionen haben, sofern Massnahmen zur Reduktion der Belastung im Rahmen eines Massnahmenplans nach Art. 31 LRV ergriffen werden.
BGer BGE 117 IB 425 vom 11.12.1991 (Abgewiesen)
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
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