Startseite
Startseite
← Urteilssuche

BGer BGE 118 IB 417

Gutgeheissen

Entscheid vom 27.08.1992

Die Anordnung einer Neuordnungsumlegung ohne Nachweis eines ausreichenden Interesses an der Schaffung neuen Wohnraumes und ohne Berücksichtigung gewichtiger Denkmalschutzinteressen verletzt Bundesrecht.

BGer BGE 118 IB 417 vom 27.08.1992 (Gutgeheissen)
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
Amtlichen Volltext öffnen ↗
Entscheide zur selben Frage
BGer 1C_298/2024 · 30.01.2026 · Teilweise gutgeheissenDie Interessenabwägung fiel zugunsten des Bauvorhabens aus, da die Planbeständigkeit und die fehlende Inventarisierung des 'Hauses Kaelin' in ISOS und kantonalem Bauinventar überwiBGer 1C_153/2025 · 05.01.2026 · AbgewiesenDie Bewilligung einer Photovoltaikanlage auf einem Gebäude im ISOS-Perimeter mit Erhaltungsziel A stellt eine Bundesaufgabe dar, da Art. 18a Abs. 3 RPG eine abschliessende, direkt BGer 1C_568/2024 · 30.10.2025 · AbgewiesenDie Festsetzung einer Verkehrszone für eine geplante Umfahrungsstrasse in einer ISOS-geschützten Gemeinde bedarf keiner vertieften Interessenabwägung im Nutzungsplanverfahren, wennBGer 1C_107/2025 · 06.10.2025 · AbgewiesenDie Interessen des Ortsbildschutzes (ISOS) und der Aufwertung des Seeufers überwiegen die ökologischen Bedenken, da keine erheblichen Beeinträchtigungen schutzwürdiger UferbereicheBGer 1C_635/2024 · 14.08.2025 · AbgewiesenDie Vorinstanz durfte bei der Anwendung der kommunalen Ästhetikklausel (Art. 35 Abs. 2 BauG/Paspels) die ISOS-Schutzziele berücksichtigen und den kommunalen Beurteilungsspielraum nBGer 1C_360/2024 · 25.06.2025 · AbgewiesenDie Teilrevision der Ortsplanung für die Hotelzone Vetter in Arosa ist bundesrechtskonform, da die Interessenabwägung vollständig und nicht willkürlich erfolgte. Die Planbeständigk

Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 2026-09-02) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.