BGer 1A.136/2003
AbgewiesenEntscheid vom 04.11.2004
Bei der Bewilligung einer Mobilfunk-Basisstation in einer Bauzone ist eine umfassende Interessenabwägung nach Art. 24 RPG nicht erforderlich; massgebend sind Zonenkonformität, kantonales Baurecht und Einhaltung der NISV-Grenzwerte. Konzessionsrechtliche Fragen sind primär durch das BAKOM zu beurteilen.
BGer 1A.136/2003 vom 04.11.2004 (Abgewiesen)
Planungsanlass
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