BGer 1A.82/2006
AbgewiesenEntscheid vom 05.09.2006
Die Interessenabwägung zugunsten der gewählten Strassenführung (Variante 1) ist rechtmässig, da sie den haushälterischen Umgang mit dem Boden, den Gewässerschutz und das öffentliche Interesse an der Erschliessung des Familiengartenareals angemessen berücksichtigt und die privaten Interessen des Grundeigentümers überwiegt.
BGer 1A.82/2006 vom 05.09.2006 (Abgewiesen)
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
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