BGer 1C_362/2022
AbgewiesenEntscheid vom 09.01.2024 · Kanton ZH
Das Bundesgericht bestätigt die Kosten- und Entschädigungsentscheidung des Verwaltungsgerichts, da der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren auf die Dispositivziffern I und II des Baurekursgerichts beschränkt war und die Dispositivziffer III rechtsbeständig wurde.
BGer 1C_362/2022 vom 09.01.2024 (Abgewiesen)
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