BGer 1C_474/2018
AbgewiesenEntscheid vom 11.05.2021 · Kanton VD
Die Erstellung einer Fussgängerzone in einer engen Innenstadtgasse ist verhältnismässig, wenn sie öffentlichen Interessen wie der Aufwertung des Stadtbilds, der Förderung von Gewerbe und Sicherheit dient und die Eingriffe in Privateigentum und wirtschaftliche Freiheit nicht übermässig sind.
BGer 1C_474/2018 vom 11.05.2021 (Abgewiesen)
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
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