BGer 1C_505/2020
AbgewiesenEntscheid vom 08.04.2021 · Kanton ZH
Die Rückforderung abgetretener Landflächen nach § 58 AbtrG ist im Quartierplanverfahren als Begehren nach § 155 PBG geltend zu machen und unterliegt der Verjährung. Die Verjährungseinrede kann von einem Quartierplangenossen erhoben werden, der durch die Rückübertragung mittelbar betroffen ist.
BGer 1C_505/2020 vom 08.04.2021 (Abgewiesen)
Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
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