BGer 1C_616/2023
AbgewiesenEntscheid vom 08.11.2024 · Kanton LU
Mobilfunkantennen gelten als technische Infrastrukturanlagen und unterliegen nicht den allgemeinen Höhenbeschränkungen für Dachaufbauten, sofern sie als technisch notwendige Aufbauten qualifiziert werden. Die Einordnung in das Ortsbild unterliegt einem kommunalen Ermessensspielraum, der nur auf Willkür überprüft wird.
BGer 1C_616/2023 vom 08.11.2024 (Abgewiesen)
Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
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