BGer 1P.45/1999
GutgeheissenEntscheid vom 14.04.2000
Die Festlegung von Standorten von kantonaler Bedeutung im Sachplan ADT ohne hinreichende Interessenabwägung und Abstimmung mit anderen Planungen verstösst gegen die Gemeindeautonomie, da der Sachplan damit richtplanähnliche Funktionen erfüllt, ohne die formellen und materiellen Anforderungen der Richtplanung zu erfüllen.
BGer 1P.45/1999 vom 14.04.2000 (Gutgeheissen)
Planungsanlass
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
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