Was beinhaltet eine Umweltverträglichkeitsprüfung bei Infrastrukturprojekten?
Eine UVP prüft vor dem Entscheid über eine Strasse, Bahnlinie, Leitung oder ein Kraftwerk, ob das Projekt die Umweltvorschriften einhält (Art. 10a USG). Kern ist der Umweltverträglichkeitsbericht der Bauherrschaft mit dem Ausgangszustand, dem Vorhaben samt Schutzmassnahmen und geprüften Alternativen sowie der voraussichtlich verbleibenden Umweltbelastung (Art. 10b USG). Die Umweltschutzfachstelle beurteilt den Bericht, die Bewilligungsbehörde entscheidet im Leitverfahren.
Ablauf in vier Schritten
- Voruntersuchung und Pflichtenheft (Art. 8 UVPV): Die Bauherrschaft zeigt, welche Umweltbereiche das Projekt belasten kann, und legt fest, was im Bericht mit welchen Methoden in welchem Perimeter untersucht wird. Die Umweltschutzfachstelle nimmt Stellung. Klärt die Voruntersuchung alles abschliessend, gilt sie selbst als Bericht (Art. 10b Abs. 3 USG).
- Hauptuntersuchung und Umweltverträglichkeitsbericht (UVB): Fachbüros untersuchen die im Pflichtenheft festgelegten Bereiche und beschreiben Massnahmen, mit denen die Vorschriften eingehalten werden.
- Beurteilung durch die Umweltschutzfachstelle: das kantonale Umweltamt oder, bei Bundesverfahren, das BAFU. Sie prüft, ob der Bericht vollständig und richtig ist, und beantragt Auflagen.
- Entscheid der zuständigen Behörde im massgeblichen Verfahren (Art. 5 UVPV), bei Nationalstrassen und Eisenbahnen in der Plangenehmigung des Bundes. Der UVB liegt öffentlich auf; Umweltorganisationen sind beschwerdeberechtigt (Art. 55 USG).
Inhalt des Umweltverträglichkeitsberichts
Art. 10b Abs. 2 USG verlangt drei Teile: den Ausgangszustand, das Vorhaben einschliesslich der Schutzmassnahmen, der Vorkehren für den Katastrophenfall und der geprüften Alternativen sowie die voraussichtlich verbleibende Belastung. Bei Infrastrukturprojekten sind in der Regel folgende Umweltbereiche zu behandeln:
| Umweltbereich | Typische Fragen bei Infrastruktur | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Luft und Klima | Baustellenemissionen, Mehrverkehr, Massnahmenstufen nach Baurichtlinie Luft | LRV |
| Lärm und Erschütterungen | Strassen- und Bahnlärm, Baulärm, Sanierungspflicht bei wesentlicher Änderung | LSV, Art. 8 |
| Nichtionisierende Strahlung | Hochspannungsleitungen, Fahrleitungen, Trafostationen | NISV |
| Gewässer und Grundwasser | Gewässerraum, Grundwasserschutzzonen, Entwässerung, Bauwasserhaltung | GSchG, GSchV |
| Boden und Fruchtfolgeflächen | Bodenschutz auf der Baustelle, Zwischenlager, Verlust und Kompensation von FFF | VBBo, Sachplan FFF |
| Altlasten und Abfälle | Belastete Standorte im Perimeter, Aushub- und Entsorgungskonzept | AltlV, VVEA |
| Störfallvorsorge | Gefahrguttransport auf Strasse und Schiene, Nähe zu Wohngebieten | StFV |
| Wald | Rodung, Rodungsersatz, Waldabstand | WaG |
| Flora, Fauna, Lebensräume | Biotope, Wildtierkorridore, Vernetzung, Ersatzmassnahmen | NHG Art. 18, Art. 18b |
| Landschaft und Ortsbild | BLN-Objekte, ISOS, Einpassung, Lichtemissionen | NHG Art. 5–7 |
| Kulturdenkmäler und Archäologie | Historische Verkehrswege (IVS), Fundstellen, Schutzobjekte | NHG, kantonales Recht |
Besonderheiten bei Infrastrukturprojekten
- Bauphase als eigenes Kapitel: Installationsplätze, Bauverkehr, Etappierung, Bauzeiten und eine Umweltbaubegleitung, die die Massnahmen auf der Baustelle durchsetzt.
- Mehrstufige UVP (Art. 6 UVPV): Bei Verkehrsinfrastruktur wird oft auf mehreren Stufen entschieden, etwa Sachplan, generelles Projekt und Ausführungsprojekt. Auf jeder Stufe wird geprüft, was auf dieser Stufe entschieden wird.
- Bundesaufgabe und Bundesinventare: Berührt ein Projekt des Bundes ein BLN-, ISOS- oder IVS-Objekt erheblich, ist ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission einzuholen (Art. 7 NHG). Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung ist nur bei gleich- oder höherwertigen nationalen Interessen zulässig (Art. 6 NHG).
- Alternativen und Bedarf: Seit der Umsetzung der Aarhus-Konvention muss der UVB die wichtigsten geprüften Alternativen darstellen (Art. 10b Abs. 2 Bst. b USG). Linienführung, Nullvariante und Etappierung gehören dazu.
- Verknüpfung mit der Raumplanung: Läuft die UVP in einem Planungsverfahren, ist die Interessenabwägung nach Art. 3 RPV parallel zu führen. Der UVB liefert ihr die Umweltfakten, ersetzt sie aber nicht.