Landwirtschaftszone: Was ist erlaubt?
In der Landwirtschaftszone sind nur Bauten und Anlagen zonenkonform, die für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a RPG). Alles andere braucht eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 bis 24e RPG, über die immer die kantonale Behörde entscheidet (Art. 25 Abs. 2 RPG). Neue Wohnhäuser ohne Betriebsbezug, Zweitwohnungen und neue Gewerbebauten sind grundsätzlich nicht zulässig.
Zonenkonform: Was ohne Ausnahmebewilligung möglich ist
Zonenkonform heisst nicht bewilligungsfrei. Auch zonenkonforme Bauten brauchen eine Baubewilligung (Art. 22 RPG), die kantonale Behörde prüft aber nur, ob die Baute für den Betrieb nötig ist.
- Ökonomiegebäude für die bodenabhängige Produktion: Ställe, Scheunen, Remisen, Gewächshäuser, Silos, Lagerräume für Erntegut und Maschinen (Art. 16a Abs. 1 RPG, Art. 34 RPV).
- Wohnraum für die Betriebsleiterfamilie und die abtretende Generation, wenn der Betrieb eine ständige Anwesenheit verlangt und das Wohnen in der Bauzone nicht zumutbar ist (Art. 34 Abs. 3 RPV).
- Innere Aufstockung, also bodenunabhängige Produktion wie Mast oder Gemüse unter Glas, im Rahmen von Art. 16a Abs. 2 RPG. Der zulässige Umfang richtet sich bei der Tierhaltung nach Deckungsbeitrag oder Trockensubstanzpotenzial.
- Biogas- und Kompostanlagen auf einem Landwirtschaftsbetrieb mit engem Bezug zur Land- oder Forstwirtschaft und höchstens 45 000 Tonnen Substrat pro Jahr (Art. 16a Abs. 1bis RPG).
- Bauten für die Haltung und Nutzung von Pferden auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben mit eigener Futterbasis (Art. 16abis RPG).
- Genügend angepasste Solaranlagen auf Dächern: in der Landwirtschaftszone meldepflichtig statt bewilligungspflichtig (Art. 18a RPG).
Ausnahmebewilligung: Was der Kanton zusätzlich erlauben kann
Für nicht zonenkonforme Vorhaben kennt das RPG abschliessend aufgezählte Ausnahmen. Sie setzen in jedem Fall voraus, dass keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Das Baugesuch geht an die Gemeinde, der Entscheid liegt bei der kantonalen Behörde (Art. 25 Abs. 2 RPG).
| Ausnahme | Typische Fälle | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Standortgebundene Bauten | Kiesabbau, Wasserversorgung, Mobilfunkantennen, Bergbahnen, Anlagen, die ihrem Zweck nach ausserhalb der Bauzone liegen müssen | Art. 24 RPG |
| Zweckänderung ohne bauliche Massnahmen | Lager in einer leeren Scheune, Atelier in einem ungenutzten Ökonomieteil, wenn keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen | Art. 24a RPG |
| Nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb | Hofladen, Besenbeiz, Agrotourismus, Pferdepension in bestehenden Bauten, geführt von der Bewirtschafterfamilie | Art. 24b RPG |
| Bestandesgarantie für altrechtliche Bauten | Erneuern, teilweise ändern, massvoll erweitern oder wiederaufbauen rechtmässig erstellter Bauten, die nicht mehr zonenkonform sind (Grenzen in Art. 42 RPV) | Art. 24c RPG |
| Bauten in Streusiedlungsgebieten | Umnutzung bestehender Bauten in vom Kanton bezeichneten Streusiedlungsgebieten | Art. 24cbis RPG |
| Landwirtschaftsfremde Wohnnutzung | Umnutzung eines in der Substanz erhaltenen Bauernhauses zum Wohnen ohne Betrieb; vollständige Zweckänderung geschützter Bauten | Art. 24d RPG |
| Hobbymässige Tierhaltung | Umbau unbewohnter Gebäudeteile für Pferde, Schafe oder Ziegen von Bewohnerinnen und Bewohnern einer nahen Wohnbaute, tierfreundliche Aussenanlagen | Art. 24e RPG |
Was in der Landwirtschaftszone nicht erlaubt ist
- Neue Wohnhäuser ohne landwirtschaftlichen Betrieb, Zweit- und Ferienwohnungen, Tiny Houses, dauerhaft aufgestellte Wohnwagen, Jurten oder Container.
- Neue Gewerbe-, Lager- oder Logistikbauten ohne Standortgebundenheit, auch wenn sie dem Dorf nützen würden.
- Abstell- und Lagerplätze für Fahrzeuge, Boote, Baumaterial oder Wohnmobile ausserhalb des landwirtschaftlichen Bedarfs.
- Grosse Hobby-Anlagen wie private Reitplätze mit Beleuchtung, Schwimmteiche oder Gartenhäuser ohne Bezug zu einer bestehenden Baute (Art. 24e RPG lässt nur Umbauten bestehender Gebäudeteile zu).
- Terrainveränderungen, Aufschüttungen und Deponien ohne Bewilligung; sie gelten als Anlagen im Sinne von Art. 22 RPG.
Unbewilligte Nutzungen muss der Kanton feststellen, untersagen und rückbauen lassen (Art. 25 Abs. 3 RPG). Der Anspruch auf Wiederherstellung verjährt erst nach 30 Jahren (Art. 25 Abs. 5 RPG, in Kraft seit 1. Januar 2026).
Neu seit 2026: Die zweite RPG-Teilrevision
Seit dem 1. Januar 2026 gilt die zweite Teilrevision des Raumplanungsgesetzes. Sie verschärft die Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet: Die Zahl der Gebäude und die versiegelte Fläche ausserhalb der Bauzonen sollen nicht mehr wachsen (Stabilisierungsziel, Art. 1 Abs. 2 RPG). Die Kantone müssen das Ziel im Richtplan verankern (Art. 8d RPG).
Neu sind die Abbruchprämie für den freiwilligen Rückbau zonenfremder Bauten (Art. 5a RPG), Nichtbauzonen mit zu kompensierenden Nutzungen, in denen der Kanton zusätzliche Nutzungen gegen Kompensation zulassen kann (Art. 18bis RPG), sowie die Regelung für Streusiedlungsgebiete (Art. 24cbis RPG).
Mehr als eine Ausnahme nötig? Dann braucht es eine Einzonung
Wer in der Landwirtschaftszone dauerhaft wohnen oder arbeiten will, ohne Landwirtschaft zu betreiben, kommt mit Ausnahmebewilligungen nicht weiter. Der einzige Weg ist eine Änderung des Zonenplans durch die Gemeinde. Eine Einzonung setzt einen ausgewiesenen Bedarf, die Kompensation von Fruchtfolgeflächen und eine vollständige Interessenabwägung nach Art. 3 RPV voraus und wird vom Kanton genehmigt. Seit der ersten RPG-Revision 2014 gelingt das nur in Ausnahmefällen.