Was bedeutet BLN?
BLN steht für das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung. Es umfasst 162 Objekte, die zusammen rund 19 Prozent der Landesfläche der Schweiz ausmachen, und ist in der Verordnung über das BLN (VBLN, SR 451.11) geregelt. BLN-Objekte verdienen nach Art. 6 NHG die ungeschmälerte Erhaltung; bei Bundesaufgaben darf davon nur abgewichen werden, wenn gleich- oder höherwertige Interessen von nationaler Bedeutung entgegenstehen.
Was im BLN steht
Das BLN ist das älteste Bundesinventar nach Art. 5 des Natur- und Heimatschutzgesetzes. Es wurde ab 1977 in Etappen erlassen und 2017 vollständig überarbeitet. Seit dem 1. Juni 2017 enthält jedes Objekt eine Umschreibung, die Gründe für die nationale Bedeutung und objektspezifische Schutzziele (Art. 1 Abs. 2 VBLN). Diese Schutzziele sind der Massstab für jede Beurteilung.
Vertreten sind alle Landschaftstypen der Schweiz: Hochgebirge wie die Berner Hochalpen mit dem Aletschgebiet, Seeufer- und Flusslandschaften, Moorlandschaften, Kulturlandschaften wie das Lavaux und Naturdenkmäler wie der Creux du Van oder der Rheinfall.
Rechtswirkung bei Bundesaufgaben
- Erfüllt der Bund oder in seinem Auftrag ein Kanton eine Bundesaufgabe, ist das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder jedenfalls grösstmöglich zu schonen (Art. 6 Abs. 1 NHG). Bundesaufgaben sind etwa Nationalstrassen, Hochspannungsleitungen, Konzessionen für Wasserkraft, Rodungsbewilligungen und Ausnahmebewilligungen ausserhalb der Bauzone nach Art. 24 RPG.
- Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung ist nur zulässig, wenn gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Kommunale oder regionale Interessen genügen nicht.
- Kann ein BLN-Objekt erheblich beeinträchtigt werden, muss die Entscheidbehörde ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) einholen (Art. 7 Abs. 2 NHG). Das Gutachten ist eine der Grundlagen der Interessenabwägung (Art. 7 Abs. 3 NHG); abweichen darf die Behörde nur mit triftigen Gründen.
Rechtswirkung bei kantonalen und kommunalen Planungen
Nutzungsplanungen der Gemeinden sind keine Bundesaufgabe. Trotzdem ist das BLN zu berücksichtigen: Das Bundesgericht verlangt seit BGE 135 II 209, dass die Bundesinventare in die Interessenabwägung nach Art. 3 RPV einfliessen, und die Kantone übernehmen BLN-Objekte in ihre Richtpläne. Eine Einzonung oder ein Gestaltungsplan in einem BLN-Objekt muss darlegen, dass die Schutzziele gewahrt bleiben. In unserem Urteilskorpus gehört das BLN zu den häufigsten Gründen, an denen Planungen vor Gericht scheitern.
Abgrenzung zu anderen Inventaren
| Inventar | Schutzgegenstand | Besonderheit |
|---|---|---|
| BLN | Landschaften und Naturdenkmäler | 162 Objekte, Schutzziele je Objekt, Art. 6 NHG |
| ISOS | Ortsbilder von nationaler Bedeutung | Erhaltungsziele je Ortsteil, gleiche Rechtswirkung wie BLN |
| IVS | Historische Verkehrswege | Wege mit Substanz, gleiche Rechtswirkung wie BLN |
| Moorlandschaften | Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit | Absoluter Schutz nach Art. 78 Abs. 5 BV, keine Interessenabwägung |
Ob eine Parzelle in einem BLN-Objekt liegt, zeigt der Layer „BLN“ auf map.geo.admin.ch. Das Tool fragt diese Daten bei der Geodaten-Analyse automatisch ab.