BGer 1C_142/2021
AbgewiesenEntscheid vom 22.12.2021 · Kanton GE
Ein konservatorischer Bewilligungsverweigerungsgrund nach kantonalem Recht (Art. 13B LaLAT) ist zulässig, wenn eine anstehende Planungsänderung konkrete Ziele verfolgt und die Fristen eingehalten werden. Die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) wird dabei nicht verletzt, wenn die Einschränkung verhältnismässig und zeitlich begrenzt ist.
BGer 1C_142/2021 vom 22.12.2021 (Abgewiesen)
Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
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