Startseite
Startseite
← Urteilssuche

BGer 1C_398/2010

Gutgeheissen

Entscheid vom 05.04.2011

Bei der Interessenabwägung zwischen Landschaftsschutz und energiewirtschaftlichen Belangen kann eine Teilverkabelung von Hochspannungsleitungen auch in Gebieten mittlerer Schutzwürdigkeit überwiegen, wenn technische Fortschritte die Kosten- und Betriebsnachteile der Verkabelung deutlich reduzieren und zusätzliche ökologische Vorteile…

BGer 1C_398/2010 vom 05.04.2011 (Gutgeheissen)
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
Amtlichen Volltext öffnen ↗
Entscheide zur selben Frage
BGer 1C_161/2025 · 25.06.2026 · GutgeheissenDie Bewilligung eines Neubaus im übergangsrechtlichen Gewässerraum setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, die auch Alternativen zur Minimierung der Gewässerraum-InansprucBGer 1C_428/2024 · 01.06.2026 · GutgeheissenDie Richtplanfestsetzung für das Kiesabbaugebiet Tagelswangen genügt den Anforderungen von Art. 8 Abs. 2 RPG nicht, da keine transparente, stufengerechte Standortevaluation mit IntBGer 1C_80/2024 · 01.05.2026 · Teilweise gutgeheissenBei komplexen Revitalisierungsprojekten ist ein stufenweises Vorgehen zulässig, sofern die Umweltverträglichkeit und Interessenabwägung auf der ersten Stufe ausreichend geprüft werBGer 1C_174/2025 · 13.04.2026 · AbgewiesenDie Interessenabwägung zwischen Wohnraumschaffung und Grünflächenanforderungen fiel zugunsten der Wohnraumversorgung aus, da die Abweichung von Art. 13 RPUS durch die dringende WohVGer ZH VB.2025.00083 · 12.03.2026 · AbgewiesenEin Verzicht auf den Gewässerraum für einen künstlich angelegten und eingedolten Hochwasserentlastungsstollen ist trotz Art. 41a Abs. 5 GSchV nicht gerechtfertigt, wenn überwiegendBGer 1C_298/2024 · 30.01.2026 · Teilweise gutgeheissenDie Interessenabwägung fiel zugunsten des Bauvorhabens aus, da die Planbeständigkeit und die fehlende Inventarisierung des 'Hauses Kaelin' in ISOS und kantonalem Bauinventar überwi

Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 2026-09-02) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.