BGer 1C_485/2020
AbgewiesenEntscheid vom 28.06.2021 · Kanton VD
Der Schutz eines denkmalwürdigen Ensembles aus Villa und Park als untrennbare Einheit ist verhältnismässig, selbst wenn einzelne Teile wie ein Tennisplatz isoliert betrachtet geringere Bedeutung haben. Die Abwägung der Interessen zugunsten des Denkmalschutzes ist rechtmässig.
BGer 1C_485/2020 vom 28.06.2021 (Abgewiesen)
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
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