Umweltverträglichkeitsprüfung: Wann ist sie erforderlich?
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist erforderlich, wenn ein Vorhaben zu einem Anlagetyp im Anhang der UVP-Verordnung gehört und den dort genannten Schwellenwert überschreitet, zum Beispiel Parkhäuser mit mehr als 500 Parkplätzen, Einkaufszentren mit mehr als 7 500 m² Verkaufsfläche oder Windparks mit mehr als 5 MW Leistung. Nationalstrassen und neue Eisenbahnlinien sind ohne Schwellenwert UVP-pflichtig. Wesentliche Änderungen bestehender Anlagen lösen die Pflicht ebenfalls aus (Art. 2 UVPV).
Die zwei Voraussetzungen
Das Umweltschutzgesetz unterstellt Anlagen der UVP, die Umweltbereiche erheblich belasten können (Art. 10a Abs. 2 USG). Welche das sind, legt der Bundesrat im Anhang der UVPV abschliessend fest. Eine UVP-Pflicht besteht nur, wenn beides zutrifft: Der Anlagetyp steht im Anhang, und der dort genannte Schwellenwert wird überschritten. Steht beim Anlagetyp kein Schwellenwert, ist jede neue Anlage dieses Typs UVP-pflichtig.
| Anlagetyp | Schwellenwert | UVPV-Anhang |
|---|---|---|
| Nationalstrassen | kein Schwellenwert | Ziff. 11.1 |
| Parkhäuser und Parkplätze | mehr als 500 Motorwagen | Ziff. 11.4 |
| Neue Eisenbahnlinien | kein Schwellenwert | Ziff. 12.1 |
| Wasserkraftwerke | mehr als 3 MW installierte Leistung | Ziff. 21.3 |
| Windenergieanlagen | mehr als 5 MW installierte Leistung | Ziff. 21.8 |
| Deponien Typ A und B | mehr als 500 000 m³ Deponievolumen | Ziff. 40.4 |
| Stadien und Sportanlagen | mehr als 20 000 Zuschauerplätze | Ziff. 60.5 |
| Kiesgruben, Steinbrüche | mehr als 300 000 m³ abbaubares Gesamtvolumen | Ziff. 80.3 |
| Einkaufszentren | mehr als 7 500 m² Verkaufsfläche | Ziff. 80.5 |
| Lager- und Logistikanlagen | mehr als 20 000 m² Lagerfläche | Ziff. 80.6 |
Auswahl häufiger Anlagetypen. Massgebend ist der aktuelle Anhang der UVPV (SR 814.011); die vollständige Liste mit Erläuterungen steht auf unserer Schwellenwerte-Seite.
Änderungen bestehender Anlagen
Auch der Umbau, die Erweiterung oder eine Betriebsänderung einer bestehenden Anlage ist UVP-pflichtig, wenn die Änderung wesentlich ist und im selben Verfahren entschieden wird wie eine Neuanlage (Art. 2 Abs. 1 UVPV). Entsteht durch die Änderung erstmals eine Anlage, die einem Typ im Anhang entspricht, gilt dasselbe (Art. 2 Abs. 2 UVPV).
Für den Schwellenwert zählt die Anlage als Ganzes: Teilanlagen, die räumlich und funktional zusammengehören, werden zusammengerechnet. Das Bundesgericht hat das etwa für Einkaufszentren und ihre Parkierung festgehalten (BGE 142 II 20). Eine Aufteilung in mehrere kleine Gesuche umgeht die UVP-Pflicht nicht.
Wer entscheidet und wann
- Die UVP führt die Behörde durch, die im Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Konzessionsverfahren über das Projekt entscheidet (Art. 5 Abs. 1 UVPV). Bei Bundesanlagen wie Nationalstrassen oder Eisenbahnen ist das die Plangenehmigungsbehörde des Bundes, bei kantonalen Anlagen die vom kantonalen Recht bezeichnete Behörde.
- Verlangt der Kanton für eine Anlage einen Sondernutzungsplan, ist dieser das massgebliche Verfahren, wenn er eine umfassende Prüfung ermöglicht (Art. 5 Abs. 3 UVPV). Die UVP läuft dann im Planungsverfahren, oft mehrstufig.
- Die Prüfung soll möglichst früh erfolgen (Art. 10a Abs. 1 USG). Wer die UVP-Pflicht erst im Baugesuch klärt, verliert Monate.
- Im Zweifel klärt die kantonale UVP-Fachstelle verbindlich, ob ein Vorhaben unter den Anhang fällt. Eine schriftliche Anfrage mit Projektbeschrieb und Kennzahlen genügt.
Keine UVP-Pflicht heisst nicht keine Umweltprüfung
Unterhalb der Schwellenwerte gelten die Umweltvorschriften unverändert. Lärmschutz, Gewässerschutz, Bodenschutz oder Naturschutz sind im ordentlichen Verfahren nachzuweisen. Viele Kantone verlangen dafür eine Umweltnotiz, die die betroffenen Bereiche kurz abhandelt. Bei Nutzungsplanungen tritt an die Stelle der UVP die Interessenabwägung nach Art. 3 RPV, die Umweltanliegen als Schutzinteressen erfasst.