BGer 1C_387/2016
AbgewiesenEntscheid vom 01.05.2017 · Kanton VD
Eine sensible Änderung der Umstände nach Art. 21 Abs. 2 LAT, die eine Anpassung eines Nutzungsplans erfordert, liegt nicht bereits dann vor, wenn eine Gemeindezone als überdimensioniert eingestuft wird. Vielmehr ist eine Interessenabwägung zwischen Planungsstabilität und Anpassungsbedarf erforderlich, wobei der kommunalen…
BGer 1C_387/2016 vom 01.05.2017 (Abgewiesen)
Planungsanlass
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
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